Satzung

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Satzung des Turn- und Sportverein Gägelow e.V.

                                                                                                                                                                                                                                                                                         drucken/download

Präambel                                                                                                                                                                             

Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Satzung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ” Turn- und Sportver­ein Gägelow e. V.”, abgekürzt TSV Gägelow e.V.
  2. Sitz des Vereins ist in 23968 Gägelow.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Registernummer 4319 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarbe ist grün.
  6. Der Verein führt folgendes Logo  

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports in allen Altersbereichen. Insbesondere des Freizeit und Breitensports, des Gesundheits-, Rehabilitations- und Behindertensports, sowie der Jugendarbeit und Erziehung im Sport.

Diese Zwecke werden verwirk­licht durch:

    • regelmäßiges Durchführen von Turn-, Sport- und Spielübungen sowie Kursbetriebe,
    • Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen etc.,
    • Aus- Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
    • die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte,
    • Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Maßnahmen,
    • die Unterstützung, Beratung und Koordinierung von Kinder- und Jugendgruppen, Projekt- und Arbeitsgruppen,
    • die Veranstaltung, Bekanntmachung und Finanzierung von Freizeiten, Camps, Workshops, Seminaren für Kinder und Jugendliche.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben­ordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins.
  4. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
  3. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
  4. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  5. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

§ 4 Grundsatz des Kinder- und Jugendschutzes

  1. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  2. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention ergreifen.
  3. Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperre, Amtsenthebung oder Kündigung zu rechnen.

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder

  1. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
  2. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken, nachhaltig und konsequent unterstützen.
  3. Personen, die einer als verfassungswidrig eingestuften Partei oder Organisation angehören oder mit dieser sympathisieren, können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Gleiches gilt für Organisationen und Vereine, die dem verfassungswidrigen, politisch extremistischen oder rassistischen Umfeld zuzurechnen sind.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft be­antragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitgliedes persönlich zu haften.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand inner­halb von 4 Wochen. Bei Ablehnung muss ein Vor­standsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit vor­liegen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Kalendertag des Monats des im Antragsformular angegebenen Datums. Die Mitglied­schaft wird dem Mitglied vom Verein schriftlich be­stätigt. Die Vereinssatzung, die Beitragsordnung und die Datenschutzrichtlinie des Vereins sind dem Schreiben beizufügen.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  5. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vor­schlag des Vorstandes von der Mitgliederversamm­lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für die Er­nennung ist 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Ernen­nung erfolgt auf Lebenszeit. Sie kann nur durch Ausschluss des Mitglieds verwirkt werden.
  6. Vereinsmitglieder können durch schriftliche Mit­teilung an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende von der aktiven in die pas­sive oder von der passiven in die aktive Mitglied­schaft wech­seln. Die passive Mitgliedschaft ermög­licht die wei­tere Teilnahme am Vereinsleben, schließt aber die re­gelmäßige Teilnahme an den Übungseinheiten aus.
  7. Auf schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand kön­nen Vereinsmitglieder eine befristete ruhende Mit­gliedschaft beantragen. Die ruhende Mitgliedschaft kann maximal für die Dauer von einem Jahr bean­tragt wer­den. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Der Wiedereintritt in die aktive Mitglied­schaft ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wird keine Verlän­gerung beantragt und erfolgt keine Mit­teilung an den geschäftsführenden Vorstand, so findet nach Ablauf der Frist automatisch der Übergang in die aktive Mit­gliedschaft statt. Bei einer ruhenden Mitgliedschaft ruhen alle Rechte und Pflichten des Vereinsmitglie­des.
  8. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglie­der

  1. Den Mitgliedern stehen alle Sportanlagen und Gerätschaften im Rahmen der von den zuständigen Sportgruppen angesetzten Übungsstunden zu Verfü­gung.
  2. Jedes Mitglied sollte sich am Vereinsgeschehen beteiligen und hat alles zu unterlassen, was sich zum Nachteil des Vereins auswirken könnte.
  3. Die Mitglieder fördern den Zweck des Vereins, wenden Schaden von ihm ab und haben die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  4. Insbesondere erwartet der Verein die pflegliche Behandlung eigener sowie fremder Anlagen und Ge­räte. Soweit der Verein durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Schaden erleidet, ist ihm der Schadensverursacher ersatzpflichtig.
  5. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüg­lich schriftlich anzuzeigen.
  6. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, die von der Mit­gliederversammlung beschlossenen Beiträge pünkt­lich im Voraus zu bezahlen.
  7. Es besteht die Verpflichtung, für die Teilnahme an Übungsstunden auf Verlangen eines Übungsleiters oder des geschäftsführenden Vorstandes ein ärztliches Unbedenk­lichkeitsattest vorzulegen.
  8. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
  9. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
  10. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  11. Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

§ 8 Beendigung der Mitglied­schaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:
    • Austritt,
    • Streichung aus der Mitgliederliste
    • Ausschluss aus dem Verein
    • Auflösung des Vereins oder
    • Tod
  2. Die Mitgliedschaft kann durch ein Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Kündigung beendet werden. Die Kündi­gung ist durch den Verein schriftlich zu bestätigen.
  3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
  4. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
  5. Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist ausgeschlossen.

§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen nach dieser Satzung in Verzug ist.
  2. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  3. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) bleiben unberührt.

§ 10 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

    • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und die Vereinsziele missachtet,
    • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
    • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
    • sich unsportlich verhält oder gegen die Fair-Play-Regeln verstößt,
    • sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält,
    • gegen den Grundsatz des Kinder- und Jugendschutzes verstößt, insbesondere bei der Kundgabe von Kindeswohlgefährdung, und/oder sexuellen Missbrauchs,
    • einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Verbot von Gewalt begeht,
    • sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält, insbesondere bei der Kundgabe extremistischer, rassistischer, fremdenfeindlicher oder antidemokratischer Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole,
    • sich zu einer rechtsextremistischen Vereinigung bekennt bzw. einer angehört.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und den Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
  3. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Sofern hiergegen keine Berufung eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam und die Mitgliedschaft im Verein endet.
  4. Gegen den Ausschlussbescheid kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand Berufung einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat. Über die Berufung entscheidet der erweiterte Vorstand.
  5. In dem Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied durch einen Beistand, der nicht Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
  6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet, nach vorheriger Anhörung des erweiterten Vorstandes, der geschäftsführende Vorstand.

§ 11 Beiträge

  1. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden in einer Beitragsordnung schriftlich fest­gehalten. Zusätzlich können Einführungs- und Kursgebühren erhoben werden. Über die Höhe dieser Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich im Vor­aus zu zahlen und soll grundsätzlich durch das SEPA-Basislast­schrifteinzugsverfahren eingezogen werden. Die Erklärung des Mitgliedes erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, von der Beitreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Der geschäftsführende Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu berichten.
  5. Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
  6. Den Mitgliedern steht gegenüber dem Verein kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) hinsichtlich der Beitragspflichten zu.
  7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  8. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zu bestimmten Anlässen Umlagen erhoben wer­den. Die Höhe der Umlage darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
  9. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Jugendvollversammlung,
  4. der Vereinsjugendausschuss. 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.
  2. Mitgliederversammlungen können auch in anderer Form und ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der geschäftsführende Vorstand.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung in einer Geschäftsordnung zu treffen.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
  5. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand acht Wochen vorher per Aushang am Infobrett in der Turnhalle in Proseken bekannt gegeben.
  6. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
  7. Sind nach der Tagesordnung Wahlen vorgesehen, können die Mitglieder bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand Kandidatenvorschläge oder eigene Kandidaturen bekanntgeben. Diese Vorschläge werden mit denen des geschäftsführenden Vorstands den Mitgliedern mit der endgültigen Tagesordnung bekanntgegeben. Kandidatenvorschläge nach dieser Frist bzw. erst in der Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen und werden bei der Wahl nicht zugelassen.
  8. Die endgültige Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und mit den Beschlussvorlagen und den Kandidatenvorschlägen für die anstehenden Wahlen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern per Aushang am Infobrett in der Turnhalle in Proseken bekanntgegeben.
  9. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim geschäftsführenden Vorstand bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der geschäftsführende Vorstand muss diese Anträge sofort schriftlich bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen.
  10. Anträge auf Abwahl des geschäftsführenden Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
  11. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  12. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge­fasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab­ge­lehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die ge­forderte Mehr­heit errechnet sich jeweils aus der Summe der abgege­benen Ja- und Nein-Stimmen.
  13. Beitragsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  14. Die Mitgliederversammlung entlastet den ge­schäftsführenden Vorstand auf Antrag.
  15. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Für die Zulassung von Gästen und Medienvertretern ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  16. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
  17. Störende Mitglieder werden durch den Versammlungsleiter zu einem störungsfreien Verhalten angehalten. Erfolgt auf diese Ermahnung ein weiteres störendes Verhalten, kann durch den Versammlungsleiter ein Ordnungsruf erteilt werden.
  18. Zeigt der Ordnungsruf keine Wirkung, kann der Störer durch den Versammlungsleiter des Saales verwiesen werden.
  19. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom geschäftsführenden Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der geschäftsführende Vorstand muss innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
  2. Die Ladungsfrist beträgt dann drei Wochen.
  3. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung erfolgt schriftlich durch Aushang am Infobrett in der Turnhalle in Proseken.
  4. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
  5. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.

§ 15 Vorstand

  1. Der Vorstand bildet sich aus:
    1.1 dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB), bestehend aus:
          a) dem 1. Vorsitzenden,
          b) dem 2. Vorsitzenden,
          c) dem 3. Vorsitzenden,
          d) dem Schatzmeister,
          e) dem Schriftführer und
    1.2 dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:                                                                                                                          a) dem geschäftsführenden Vorstand,
          b) den Sportgruppenleitern,
          c) den Leitern der Fachausschüsse,                                                                                                                                        d) dem Vereinsjugendleiter.
  2. Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind der 1. oder 2. Vorsitzende ge­meinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergericht­lich.
  3. Die Mitglieder im erweiterten Vorstand können sich auf den Sitzungen des erweiterten Vorstandes vertreten lassen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder dies beim 1. oder 2. Vorsitzenden beantragen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Einberufung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
  6. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion und ist nicht stimmberechtigt.
  7. Im Rahmen der Teilnahme des Vereins am Online-Banking-Verfahren und der damit zusammenhängenden Abwicklung von Bankgeschäften wird der Verein vertreten durch den Schatzmeister. Im Vertretungsfall werden die Bankgeschäfte durch den 1. oder 2. Vorsitzenden abgewickelt.
  8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstan­des haben das Recht, an allen Sitzungen von Sportgruppen, Ausschüssen und Jugendversammlungen teilzunehmen.
  9. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist und das Amt angenommen hat. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf 6 Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.

§ 16 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen, leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und die Vereinsinteressen erfordern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Referenten und Ausschüsse befristet/unbefristet oder projektbezogen zu berufen.
  5. Sämtliche kostenrelevanten Entscheidungen mit Auswirkung auf den Haushalt des Vereins obliegen ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand.
  6. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind vor allem:
    • Beratung von Vorschlägen für Ehrungen,
    • Schlichtungen und Vorschläge betr. §§ 10,28,
    • Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Lösung vereinsinterner Streitfälle,
    • beratende Funktion in Angelegenheiten des Vereinsgeschehens.

§ 17 Wahlen, Benennung, Stimm­recht und Wählbarkeit

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstan­ds werden einzeln für die Dauer von vier Jahren von der Mit­gliederversammlung gewählt.
  2. In den geschäftsführenden Vorstand können maximal zwei Mitglieder aus einer Sparte gewählt werden.
  3. Die Sportgruppenleiter werden von den Sportgruppenmitgliedern vorgeschlagen und vom ge­schäftsführenden Vorstand bestätigt und eingesetzt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Sportgruppenleiter jederzeit von seinen Aufgaben entbinden.
  5. Die Leitung der Wahl übernimmt ein nicht zur Disposition stehendes Mitglied der Mitgliederversammlung.
  6. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vor­standes können Beisitzer von diesem benannt wer­den. Die Beisitzer werden nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und sind nicht stimmberechtigt.
  7. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands wäh­rend der Amtszeit kann sich der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus den Reihen der Mit­glieder ergänzen.
  8. Alle Wahlen und Abstimmungen werden per Ak­klamation durchgeführt, sofern kein Mitglied ge­heime Abstimmung beantragt. Über den Antrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beim Stimmrecht in den Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbegrenzungen.
  10. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendvollversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. Mitglieder unter 16 Jah­ren können an den Vereinsversammlungen als Zuhö­rer teilnehmen.
  11. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
  12. Wählbar in Vereinsfunktionen sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretung gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbegrenzungen.

§ 18 Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren

  1. Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand anordnen, dass die Mitglieder außerhalb einer Präsenzversammlung in Vereinsangelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand informiert dazu alle Mitglieder des Vereins in Textform unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände und durch Zusendung der Beschlussunterlagen und des Abstimmungsscheins.
  3. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt eine Frist bis zu der die Mitglieder ihre Stimme in Textform an die bekanntzugebende Vereinsadresse zu richten haben. Mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder müssen sich durch Rücksendung des Abstimmungsscheins an dem Umlaufverfahrens beteiligen, damit dieses gültig ist.
  4. Die Berechnung der erforderlichen Mehrheiten für die Beschlussgegenstände erfolgt nach den allgemeinen Regelungen der Satzung.
  5. Der Ablauf und die Ergebnisse des Umlaufverfahrens sind durch den geschäftsführenden Vorstand zu protokollieren.
  6. Der geschäftsführende Vorstand teilt den Mitgliedern das Ergebnis des Umlaufverfahrens binnen 14 Tagen nach der Einsendefrist in Textform mit.

§ 19 Sportgruppen

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Sportgruppen. Die Sportgruppen werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gegründet und aufgelöst.
  2. Keine dieser Sportgruppen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Sportgruppen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Sportgruppe verdrängt oder beeinträchtigt werden.
  3. Es ist vorrangige Aufgabe des Vorstandes den Solidargedanken des Vereins zu fördern und bei den anstehenden Entscheidungen zu beachten.
  4. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes des Vereins ist Aufgabe der einzelnen Sportgruppen.
  5. Die Sportgruppenleiter sind gegenüber den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Aufgaben verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.
  6. Die Sportgruppenleiter sind keine besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB. Sie sind nicht berechtigt für den Geschäftsbereich ihrer Sportgruppe den Verein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten.
  7. Die Sportgruppen können nur im Namen des Vereins nach außen auftreten.
  8. Die Sportgruppen sind nicht berechtigt, auf sie bezogenen Bankkonten oder Kassen zu führen.
  9. Die Sportgruppen sind nicht berechtigt, ein auf die Sportgruppe bezogenes eigenes Logo / Wappenzeichen zu führen.
  10. Löst sich eine Sportgruppe auf oder gründet eine Sportgruppe einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt das gesamte bisherige Sportgruppenvermögen beim TSV Gägelow e.V.. Das verbliebene Sportgruppenvermögen darf nicht an den neuen Verein veräußert werden.

§ 20 Ausschüsse

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben zeitlich befristete oder unbefristete Ausschüsse einsetzen, die von einem Vorstandsmitglied oder einem beauftragten Dritten geleitet werden.
  2. Die Ausschussmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
  3. Der Ausschuss untersteht dem geschäftsführenden Vorstand und dessen Weisungen und Aufgabenstellungen und hat lediglich beratende Funktion.
  4. Für die interne Arbeitsweise der Ausschüsse gelten die Regelungen dieser Satzung zu den Gremien und Organen entsprechend.

§ 21 Die Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  3. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  4. Der Vereinsjugendleiter bzw. der Stellvertreter sind Mitglied im erweiterten Vorstand.
  5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
  6. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 22 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2), die nach der Höhe angemessen sein muss, trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 23 Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz

  1. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto.
  2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten, jedoch spätestens bis zum 15.12. des Jahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  3. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  4. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 24 Protokollierung der Be­schlüsse und Sitzungsergebnisse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlun­gen und der Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind Protokolle anzufer­tigen und vom Protokollführer / Versammlungslei­ter zu unterzeichnen. Protokolle sind bei der nächsten Sit­zung zu verlesen.
  2. Die Ergebnisse von Ausschusssitzungen, Ju­gend- und Sportgruppenversammlungen sind zu protokol­lieren und dem geschäftsführenden Vor­stand auszu­händigen.

§ 25 Kassenprüfung

  1. Die Kassen des Vereins und der Vereinsjugend werden am Ende des Ge­schäftsjahres von zwei Kassenprüfern geprüft.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils vier Jahre die Kassenprüfer. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
  3. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederver­sammlung über die erfolgte Kassenprüfung und be­antragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
  4. Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.

§ 26 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestanteil dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Für die verschiedenen Aufgabenbereiche im Verein können im Bedarfsfall Vereinsordnungen erstellt werden. Das können insbesondere sein:
    • Geschäftsordnung;
    • Finanzordnung;
    • Beitragsordnung;
    • Wahlordnung;
    • Jugendordnung;
    • Ehrungsordnung;
    • Datenschutzrichtlinie;
    • Arbeitsordnung des Sportausschusses oder der Sportgruppen bzw. Arbeitspapiere der Spiel- und Sportgemeinschaften.
  5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen von Vereinsordnungen.

§ 27 Datenschutzrichtlinie des Vereins

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie. Die Datenschutzrichtlinie wird vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert.

§ 28 Ordnungs- und Strafgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten und insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane des Vereins zu beachten und ihnen Folge zu leisten.
  2. Es ist das Ziel des Vereins ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in der Sportanlage des Vereins sowie in den sonstigen Trainingsstätten, die der Verein nutzt.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die in dieser Satzung oder den Ordnungen des Vereins festgelegten Tatbestände verstößt, können ihm nachfolgend bestimmte Strafen auferlegt werden. Für schuldhaftes Handeln genügt Fahrlässigkeit, soweit es nicht anders bestimmt ist. Als Vereinsstrafen können verhängt werden:
    • Verwarnung,
    • Verweis,
    • Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 500,00 €,
    • Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb, sowie von der Teilnahme und Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen,
    • Nutzungsverbot der Vereinsanlagen- und einrichtungen. Das Nutzungsverbot kann bis zu einem Jahr verhängt werden. Ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot kann zum Ausschluss aus dem Verein führen,
    • Amtsenthebung,
    • Ausschluss aus dem Verein.
  4. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
  5. Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör).
  6. Hält der geschäftsführende Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe für erforderlich, so beantragt er die Verhängung beim erweiterten Vorstand.
  7. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet abschließend. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 29 Verhängung von Verbandsstrafen gegen Mitglieder

  1. Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbands- oder Ordnungsstrafen gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied des Vereins durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die zuständige Sportgruppe verpflichtet, die verhängten Sanktionen selbst zu tragen.
  2. Ist die Verbandsstrafe durch ein Mitglied des Vereins verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Sanktionen und die Verfahrenskosten des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
  3. Verbandsstrafen und Verfahrenskosten der Verbände gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht und darlegt.

§ 30 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereis gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von an Ansprüchen Dritter.

§ 31 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1 der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Drei­viertel aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat oder
    2.2 von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglie­der des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung kann stattfinden, wenn min­destens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglie­der anwesend sind. Der Verein kann nicht aufge­löst wer­den, solange sich noch zwölf Mitglieder für des­sen Fortbestand erklären. Die Abstimmung ist na­mentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steu­erbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver­eins an die Gemeinde Gägelow, die es ausschließ­lich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirch­liche Zwecke zu verwenden hat.

§ 32 Inkrafttreten der Satzung

    1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
    2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

Gägelow, den 25. Februar 2023